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Verpackungsregister LUCID

Ab dem 1. Juli 2022 gilt in Deutschland die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID. Sie gilt unabhängig von der Verpackungsart für Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht und für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht. Was LUCID ist und ob auch du von der Registrierungspflicht betroffen bis, erfährst du hier. 

Der rechtliche Hintergrund

Bereits 1993 trat in Deutschland das Verpackungsgesetz (VerpackG, bis 31. Dezember 2018 Verpackungsverordnung) in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, auch private Haushalte zu motivieren, ihre Abfälle zu recyceln und mehr ökologisch vorteilhafte und recyclingfähige Verpackungen zu nutzen. Die vor diesem Hintergrund gegründete "Zentrale Stelle Verpackungsregister" (ZSVR) hat zum Ziel, eine transparente und faire Verteilung der Kosten des Entsorgungs- und Recyclingsystems innerhalb des dualen Systems zu etablieren.

Aufgrund einer Novelle des VerpackG sind ab dem 01. Juli 2022 alle Personen, die Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringen, verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren und Angabe zu den einzelnen Verpackungsarten und den jeweiligen Markennamen im Register zu machen.

Weitere Informationen zum VerpackG findest du in unserem Ratgeberartikel.

Was ist das Verpackungsregister LUCID?

Die ZSVR arbeitet seit dem 01. Januar 2019 als beliehene Behörde und untersteht dem Umweltbundesamt. Hauptaufgabe der ZSVR ist es, zu überprüfen, ob die Vorgaben des VerpackG eingehalten werden. Zu diesem Zweck wurde das öffentliche Register LUCID eingeführt.

Über LUCID geben Unternehmen an, welche Verpackungsmengen sie erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringen und inwiefern sie sich am dualen System beteiligt haben. Die dualen Systeme geben ebenfalls Meldung darüber ab, welches Unternehmen wie viel Verpackungsmaterial lizenziert hat. So kann die ZSVR überprüfen, ob Hersteller (das Verpackungsgesetz bezeichnet die verpflichteten Erstinverkehrbringerinnen und -bringer generell als „Hersteller“) die Verpackungslizenzierung tatsächlich vorgenommen haben und ob es zwischen den einzelnen Datenmeldungen zu Mengenabweichungen kommt.

Verstöße gegen das VerpackG können von der ZSVR mit Geldbußen von bis zu 200.000 Euro oder einem Vertriebsverbot geahndet werden. Sollte ein Unternehmen über das öffentliche Register feststellen, dass sich Konkurrentinnen oder Konkurrenten nicht bei der ZSVR registriert haben, kann es zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen kommen. Wirst du auf einen Verstoß aufmerksam, melde dich direkt bei der ZSVR.

Wer muss sich registrieren?

Registrierungspflichtig nach dem VerpackG sind die sogenannten Hersteller, also diejenigen, die erstmals mit Ware befüllte Verpackung in Verkehr bringt. Das können Produzierende, Handels- und Importunternehmen und Online-Shop-Betreibende sein. Betroffen sind sowohl Unternehmen mit Sitz in Deutschland als auch ausländische Unternehmen, die Ware nach Deutschland verkaufen.

Weitere Details zum Herstellerbegriff findest du im Schaubild der ZSVR.

Auch als Vertreiberinnen und Vertreiber sogenannter Serviceverpackungen musst du dich bei LUCID registrieren. Du kannst jedoch die Pflicht zur Lizenzierung beim Kauf der Verpackungen an deine Lieferunternehmen oder den Großhandel übertragen. Bei der ZSVR muss du dann ein Nachweis darüber erbringen, dass du bereits lizenzierte Verpackungen eingekauft hast. Das geht in der Regel aus der Rechnung hervor.

Welche registrierungspflichtigen Verpackungsarten gibt es?

Das Verpackungsgesetz unterscheidet Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht und Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht.

Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht sind mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise bei privaten Endverbraucherinnen und -verbrauchern als Abfall anfallen. Hierzu gehören auch Versand- und Serviceverpackungen.

Zu den Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht zählen

  • Transportverpackungen,
  • Mehrwegverpackungen,
  • pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbraucherinnen und -verbrauchern als Abfall anfallen, und
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.

Sonderregelung für Serviceverpackungen

Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiberinnen und -vertreibern mit Ware befüllt und dann den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern übergeben werden, für sie gelten Sonderregelungen. Zu den Serviceverpackungen gehören z. B. Brötchentüten aus der Bäckerei, Imbissschalen der Schnellgastronomie, Tragetaschen, Coffee-to-go-Becher usw. Verpackungen, mit denen Speisen und Getränke durch gastronomische Betriebe oder Lieferdienste geliefert werden, sind keine Serviceverpackungen. Bei ihnen handelt es sich um Versandverpackungen, die Sonderregelung greift nicht.

Laut Sonderregelung haben Letztvertreibende von Serviceverpackungen die Möglichkeit, die unbefüllten Serviceverpackungen bei Lieferunternehmen oder dem Großhandel „vorbeteiligt“ zu kaufen. In diesem Fall wurde bereits für das Recycling der Verpackungen bezahlt. Den vorbeteiligten Kauf der unbefüllten Serviceverpackungen musst du dir als Letztvertreibende bzw. -vertreibender auf der Rechnung oder dem Lieferschein bestätigen lassen. Den vorbeteiligten Kauf kannst du damit an LUCID melden.

Werden Serviceverpackungen nicht vorbeteiligt gekauft, gelten für sie die gleichen Regelungen wie für die systembeteiligungspflichtigen Verkaufsverpackungen.

Noch Fragen?

Weitere Informationen zum Verpackungsgesetz, dem Verpackungsregister LUCID oder der Registrierungspflicht findest du auf der Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Hier findest du außerdem einen Link zum LUCID-Portal und Hilfestellungen für die Registrierung.

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