Sonderregelung für Serviceverpackungen
Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiberinnen und -vertreibern mit Ware befüllt und dann den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern übergeben werden, für sie gelten Sonderregelungen. Zu den Serviceverpackungen gehören z. B. Brötchentüten aus der Bäckerei, Imbissschalen der Schnellgastronomie, Tragetaschen, Coffee-to-go-Becher usw. Verpackungen, mit denen Speisen und Getränke durch gastronomische Betriebe oder Lieferdienste geliefert werden, sind keine Serviceverpackungen. Bei ihnen handelt es sich um Versandverpackungen, die Sonderregelung greift nicht.
Laut Sonderregelung haben Letztvertreibende von Serviceverpackungen die Möglichkeit, die unbefüllten Serviceverpackungen bei Lieferunternehmen oder dem Großhandel „vorbeteiligt“ zu kaufen. In diesem Fall wurde bereits für das Recycling der Verpackungen bezahlt. Den vorbeteiligten Kauf der unbefüllten Serviceverpackungen musst du dir als Letztvertreibende bzw. -vertreibender auf der Rechnung oder dem Lieferschein bestätigen lassen. Den vorbeteiligten Kauf kannst du damit an LUCID melden.
Werden Serviceverpackungen nicht vorbeteiligt gekauft, gelten für sie die gleichen Regelungen wie für die systembeteiligungspflichtigen Verkaufsverpackungen.
Noch Fragen?
Weitere Informationen zum Verpackungsgesetz, dem Verpackungsregister LUCID oder der Registrierungspflicht findest du auf der Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Hier findest du außerdem einen Link zum LUCID-Portal und Hilfestellungen für die Registrierung.